Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

DroneVision Luftbild & Inspektion

Inhaber: Phillip Niehues-Hahn

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich 

§ 2 Vertragsschluss 

§ 3 Leistungsumfang 

§ 4 Durchführung von Drohneneinsätzen 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden § 6 Termine und Terminverschiebungen 

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen 

§ 8 Lieferung und Bearbeitung der Aufnahmen 

§ 9 Nutzungsrechte 

§ 10 Nutzung als Referenz und zu Werbezwecken 

§ 11 Haftung 

§ 12 Mängel und Nachbesserung 

§ 13 Besondere Regelungen für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber 

§ 14 Verbraucher und Widerrufsrecht 

§ 15 Verbraucherstreitbeilegung 

§ 16 Datenschutz 

§ 17 Einbeziehung der AGB 

§ 18 Schlussbestimmungen


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen

DroneVision, Inhaber Phillip Niehues-Hahn, nachfolgend „DroneVision“, und dem jeweiligen

Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen.

(2) Die Leistungen von DroneVision umfassen insbesondere:

  • Luftbild- und Drohnenaufnahmen
  • gewerbliche Drohnenaufnahmen
  • Immobilienfotografie aus der Luft
  • Baufortschrittsdokumentationen
  • Dach- und Gebäudedokumentationen
  • visuelle Dach- und Gebäudeinspektionen
  • sonstige individuell vereinbarte Foto- und Videodienstleistungen mit Drohnen

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen DroneVision und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Dienstleistungen auf der Website, auf Kleinanzeigen, in sozialen Medien oder anderen Plattformen stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn DroneVision einen Auftrag ausdrücklich bestätigt oder die Beauftragung auf andere Weise eindeutig angenommen wird.

(3) Der konkrete Leistungsumfang, der vereinbarte Termin und der Preis ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuellen Vereinbarung.

(4) Anfragen über Kleinanzeigen, WhatsApp, E-Mail, Telefon oder andere Kommunikationswege stellen zunächst eine unverbindliche Kontaktaufnahme dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

§ 3 Leistungsumfang

(1) DroneVision erbringt die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Leistungen.

(2) Der Umfang der zu erstellenden Foto- und Videoaufnahmen richtet sich nach der individuellen Vereinbarung.

(3) Bei Fotoleistungen entscheidet DroneVision im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs über die konkrete Auswahl der Aufnahmen sowie deren grundlegende Bearbeitung, insbesondere hinsichtlich Belichtung, Farbe, Kontrast und Bildausschnitt.

(4) Bei Videoleistungen entscheidet DroneVision über die Auswahl und Zusammenstellung des Materials, soweit keine abweichenden Vorgaben vereinbart wurden.

(5) Bei visuellen Dach- und Gebäudeinspektionen bzw. -dokumentationen beschränkt sich die Leistung grundsätzlich auf die fotografische oder videografische Dokumentation des von außen bzw. aus der Luft erkennbaren Zustands.

(6) Eine technische, statische, bauphysikalische, rechtliche oder sachverständige Bewertung ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern dies nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart wurde.

(7) DroneVision erstellt insbesondere keine Gutachten, Statikberechnungen, Fachplanungen oder sonstigen Sachverständigenberichte.

§ 4 Durchführung von Drohneneinsätzen

(1) Die Durchführung eines Drohneneinsatzes steht unter dem Vorbehalt der rechtlichen, technischen und tatsächlichen Durchführbarkeit.

(2) DroneVision prüft vor dem Einsatz die für den konkreten Flug relevanten Voraussetzungen und berücksichtigt insbesondere geltende luftrechtliche Vorgaben, örtliche Beschränkungen und sicherheitsrelevante Faktoren.

(3) Ein Einsatz kann insbesondere verschoben oder abgesagt werden, wenn die Durchführung aufgrund von

  • ungeeigneten Wetterbedingungen,
  • starkem Wind,
  • Niederschlag,
  • unzureichender Sicht,
  • technischen Problemen,
  • Luftraumbeschränkungen,
  • behördlichen Vorgaben,
  • fehlenden erforderlichen Freigaben,
  • Sicherheitsbedenken oder
  • sonstigen Umständen, die einen sicheren und rechtmäßigen Betrieb beeinträchtigen,

nicht vertretbar ist.

(4) DroneVision ist nicht verpflichtet, einen Flug durchzuführen, wenn dieser nach eigener fachlicher Einschätzung nicht sicher oder rechtmäßig durchgeführt werden kann.

(5) Wird ein Einsatz aus den in Absatz 3 genannten Gründen verschoben, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart.

(6) Eine Verschiebung aufgrund von Wetter, Sicherheitsgründen oder rechtlichen Vorgaben stellt grundsätzlich keinen Mangel der Leistung dar.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt DroneVision alle Informationen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

(2) Hierzu gehören insbesondere:

  • vollständige und korrekte Angaben zum Einsatzort,
  • Angaben zum gewünschten Leistungsumfang,
  • Zugangsmöglichkeiten zum Grundstück oder Objekt,
  • Informationen über besondere örtliche Gegebenheiten,
  • Informationen über bekannte Einschränkungen oder Gefahren,
  • gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen des Eigentümers oder sonstiger Berechtigter.

(3) Der Kunde versichert, dass er zur Beauftragung der vereinbarten Aufnahmen berechtigt ist.

(4) Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Rechte zur Aufnahme des jeweiligen Grundstücks, Gebäudes oder sonstigen Objekts vorliegen, soweit diese nicht von DroneVision selbst eingeholt werden.

(5) Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch fehlende, verspätete oder unrichtige Angaben des Kunden entstehen, können dem Kunden nach vorheriger Mitteilung zusätzlich berechnet werden.

§ 6 Termine und Terminverschiebungen

(1) Vereinbarte Termine werden nach Möglichkeit eingehalten.

(2) Muss ein Termin aus Gründen verschoben werden, die DroneVision nicht zu vertreten hat, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart.

(3) Wird ein Termin aufgrund ungeeigneter Wetterbedingungen, rechtlicher Vorgaben oder aus Sicherheitsgründen verschoben, entstehen dem Kunden für die reine Terminverschiebung grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten.

(4) Muss ein bereits bestätigter Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kurzfristig abgesagt oder verschoben werden, kann DroneVision die tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten in Rechnung stellen.

(5) Weitergehende Ausfallkosten werden nur berechnet, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Durchführung des Auftrags.

(3) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.

(4) Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, werden nur nach vorheriger Vereinbarung erbracht und berechnet.

(5) DroneVision wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Umsatzsteuer wird daher nicht ausgewiesen.

§ 8 Lieferung und Bearbeitung der Aufnahmen

(1) Die vereinbarten Aufnahmen werden grundsätzlich digital zur Verfügung gestellt.

(2) Die Art der Bereitstellung wird individuell vereinbart.

(3) DroneVision ist berechtigt, die Aufnahmen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs fachgerecht auszuwählen und zu bearbeiten.

(4) Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher während eines Einsatzes entstandener Aufnahmen besteht nicht.

(5) Ein Anspruch auf Herausgabe unbearbeiteter Rohdaten, RAW-Dateien, unbearbeiteter Videodateien oder sonstiger Produktionsdaten besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Sofern nicht anders vereinbart, schuldet DroneVision die Übergabe der vereinbarten finalen Aufnahmen und nicht die Übergabe des vollständigen während des Einsatzes entstandenen Datenmaterials.

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Die Urheberrechte an den von DroneVision erstellten Aufnahmen verbleiben bei DroneVision.

(2) Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Aufnahmen.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, handelt es sich um ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

(4) Das Nutzungsrecht umfasst grundsätzlich die Nutzung für den mit DroneVision vereinbarten Zweck.

(5) Eine weitergehende Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte zur eigenständigen Nutzung, der Weiterverkauf der Aufnahmen, die Vergabe von Unterlizenzen oder eine Nutzung für andere Projekte, ist nur zulässig, wenn dies vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck eindeutig ergibt.

(6) Unternehmen dürfen die Aufnahmen im Rahmen ihrer eigenen betrieblichen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit nutzen, soweit dies dem vereinbarten Zweck entspricht.

(7) Soweit ein Kunde die Aufnahmen für einen konkreten Auftraggeber, ein Bauprojekt, eine Immobilie oder ein bestimmtes Unternehmen beauftragt, ist eine Weitergabe an diesen Auftraggeber zur vertragsgemäßen Nutzung zulässig, sofern dies dem vereinbarten Zweck entspricht.

(8) Eine Nutzung durch weitere Dritte zu eigenständigen Werbe- oder Geschäftszwecken bedarf grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung.

§ 10 Nutzung als Referenz und zu Werbezwecken

(1) DroneVision darf Aufnahmen von Kundenprojekten nur dann zu eigenen Werbe- oder Referenzzwecken veröffentlichen, wenn hierfür eine entsprechende Zustimmung des Kunden vorliegt und keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(2) Eine entsprechende Zustimmung kann sich insbesondere auf die Veröffentlichung auf der Website von DroneVision, in sozialen Netzwerken, Präsentationen, Werbematerialien oder vergleichbaren Medien beziehen.

(3) Die Zustimmung zur Referenznutzung ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Durchführung des Auftrags.

(4) Eine erteilte Zustimmung kann für die Zukunft widerrufen werden, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden und einer Entfernung keine zwingenden rechtlichen oder technischen Gründe entgegenstehen.

§ 11 Haftung

(1) DroneVision haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DroneVision oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DroneVision nur für den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

(5) DroneVision haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die durch Umstände verursacht werden, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von DroneVision liegen, soweit DroneVision diese nicht zu vertreten hat.

§ 12 Mängel und Nachbesserung

(1) Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.

(2) Stellt der Kunde einen Mangel fest, soll er diesen möglichst konkret beschreiben und DroneVision Gelegenheit zur Prüfung geben.

(3) Soweit ein berechtigter Mangel der vereinbarten Leistung vorliegt, erhält DroneVision grundsätzlich zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung.

(4) Eine Nacherfüllung kann insbesondere durch erneute Bearbeitung der gelieferten Aufnahmen oder – sofern erforderlich und tatsächlich möglich – durch eine erneute Aufnahme erfolgen.

(5) Gesetzliche Rechte von Verbrauchern werden durch diese Regelungen nicht eingeschränkt.

§ 13 Besondere Regelungen für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber

(1) Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Unternehmer.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz und zum Widerrufsrecht für Verbraucher finden auf diese Vertragspartner keine Anwendung.

(3) Bei Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern kann der konkrete Leistungsumfang einschließlich Aufnahmemenge, Dateiformat, Nutzungsumfang, Liefertermin und sonstiger Anforderungen individuell vereinbart werden.

(4) Individuelle Leistungsvereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen gehen den Regelungen dieser AGB vor.

§ 14 Verbraucher und Widerrufsrecht

(1) Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz.

(2) Soweit dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird dieses nicht durch diese AGB eingeschränkt.

(3) Die gesonderte Widerrufsbelehrung von DroneVision informiert über das Bestehen, die Ausübung und die Folgen eines gesetzlichen Widerrufsrechts.

(4) Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass DroneVision bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Leistungsbeginn.

(5) Die erforderlichen Erklärungen des Verbrauchers werden in Textform dokumentiert.

§ 15 Verbraucherstreitbeilegung

DroneVision ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 16 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von DroneVision. Die Datenschutzerklärung kann auf der Website von DroneVision eingesehen werden und wird dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

§ 17 Einbeziehung der AGB

(1) Die AGB werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde vor Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

(2) Auf der Website von DroneVision werden die AGB dauerhaft zugänglich gemacht.

(3) Bei individuellen Angeboten oder Auftragsbestätigungen können die AGB durch entsprechenden Hinweis einbezogen werden.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates eingeschränkt werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Gegenüber Unternehmern gilt der gesetzliche Gerichtsstand, soweit keine wirksame abweichende Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen DroneVision und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

DroneVision Luftbild & Inspektion

Inhaber: Phillip Niehues-Hahn

Stand: August 2026